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Bewilligung und Aufsicht

Alle Angebote sind vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und vom Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligt und beaufsichtigt sowie von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt.

 

Stiftungsaufsicht

Als Stiftung untersteht die «Stiftung Jugend und Wohnen» gemäss Art. 84 Abs. 2 vom ZGB der Aufsichtspflicht; diese wird jährlich wiederkehrend durch den Bezirksrat Dietikon vorgenommen.