Kosten
Kinder- und Jugendheimgesetz KJG
Per Januar 2022 hat der Regierungsrat das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) mit der dazu gehörenden Verordnung (KJV) in Kraft gesetzt. Darin wurde unter anderem die Kostenverteilung grundsätzlich neu geregelt.
Die Kosten für die Platzierungen werden durch den Kanton Zürich und seine Gemeinden getragen. Die unterhaltspflichtigen Eltern müssen für einen Verpflegungsbeitrag und für die Nebenkosten aufkommen.
Kostenübernahmegarantie KÜG
Die KÜG muss vor dem Eintritt über das elektronische Portal vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) beantragt werden. Antragsteller sind die Eltern, die KESB, ein Gericht, ein Beistand oder eine Beiständin oder die leistungsbeziehende Person selbst.
Jugendhilfestellen (kjz oder Sozialzentren der Stadt Zürich) unterstützen Eltern und Jugendliche bei der Antragsstellung.
Platzierungskosten
Die Fixtarife für die Platzierungen werden jährlich durch das AJB festgelegt. Diese Tarife gelten auch für andere Finanzierer (z.B. Jugendanwaltschaften, IV, andere Kantone)
Verpflegungsbeitrag
Das KJG sieht einen Beitrag der Eltern/ Erziehungsberechtigten vor. Dieser Verpflegungsbeitrag beträgt 25 Franken pro Aufenthaltstag und wird von den Leistungserbringern (in diesem Fall der JWGL) in Rechnung gestellt.
Unterhaltskosten/ Individuelles Budget
Die Eltern schulden auch die Kosten für die individuellen Auslagen. Grundlage für unser Reglement sind die Empfehlungen der Sozialkonferenz vom Kanton Zürich. Diese Kosten werden beim Eintritt individuell besprochen und festgelegt.